Die Satzung
Satzung Tabletop-Stade
„Tabletop-Stade e.V. / 2W6 zum Sieg“
Stand 24.07.2011
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Tabletop-Stade“.
Nach der Eintragung im Vereinsregister wird
der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.
(2) Sitz des Vereins ist Horneburg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellbau- und Tabletophobbys.
(2) Der Satzungszweck wird durch gemeinschaftliches Modellbauen und Nutzen von
Modellbauanlagen verwirklicht.
(3) Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein und seine Mitglieder
lehnen Rassismus und Extremismus jeglicher Art ab und sehen sich als Teil einer demokratischen
Gesellschaft.
§ 2.1 Folgende Ziele sollen wie folgt verwirklicht werden:
(1) Die Bekanntmachung und Förderung von Tabletop & Modellbau, speziell im Raum Stade /
Niedersachsen durch unter anderem das Ausrichten und Durchführen sowie Besuchen von
Tabletopturnieren und das Ausrichten und Durchführen sowie Besuchen von Veranstaltungen
zum Thema Tabletop & Modellbau.
(2) Das Ausrichten und Durchführen von Tabletopspielen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(2) Fördermitglieder
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern
(1) Ordentliche Mitglieder
zu (1) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder.
zu (2) Fördermitglieder sind Mitglieder, die das Hobby nicht aktiv ausüben, unterstützen aber
Inhalt und Anliegen des Vereins
§ 5 Begründung der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das 10. Lebensjahr
vollendet haben.
(2) Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der
gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des geschäftsführenden
Vorstandes.
(5) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(6) Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch
zur nächsten Mitgliedschaftsversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme
oder Nichtaufnahme entscheidet.
§ 6 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen nur zum Ende eines Quartals zulässig.
(3) Durch Tod des Mitglieds endet die Mitgliedschaft automatisch. Ansprüche des Vereins
bezüglich Mitgliedergebühren entfallen mit dem Datum des Todes.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
(1) Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.
(2) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied
vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder
wiederholt verstößt.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor
dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels
Einschreiben bekannt zu machen.
(6) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat
aufschiebende Wirkung.
(7) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die
Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied erkennt durch schriftliche Bestätigung den Empfang der Satzungen und der
Grundsatzbeschlüsse an und verpflichtet sich, den Beschlüssen der Generalversammlungen und
des Gesamtvorstandes, Folge zu leisten.
(2) Alle Mitglieder sind über die Angelegenheiten des Vereins zur Verschwiegenheit nach außen
hin verpflichtet, Stillschweigen zu bewahren.
Sie sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum
schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
(3) Im Beitragsrückstand befindliche Mitglieder verlieren für den Zeitraum des
Beitragsrückstandes bei Wahlen und zur Beschlussfassung während einer Versammlung ihr
Stimmrecht.
(4) Alle Mitglieder haben das Recht, dem geschäftsführenden Vorstand und der
Generalversammlung Anträge zu unterbreiten.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen
Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.
§ 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühr wird jährlich von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Die Beiträge sind am Anfang eines Monats fällig.
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
(2) Der 1. Vorsitzende übernimmt die Tätigkeiten des Kassenwartes.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der
Schriftführer.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(5) Die Amtzeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie bleiben im Amt, bis
satzungsgemäß ein neuer Vorstand gewählt wird.
(6) Die Verwendung von Vereinsgeldern durch den Vorstand richtet sich nach den
Grundsatzbeschlüssen.
(7) Jedes Vorstandsmitglieder ist alleine vertretungsberechtigt.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist einmal jährlich im laufenden
Geschäftsjahr vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen elektronisch oder schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt gegenüber den
Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Satzungsänderungen,
b) die Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
c) die Beitragsfestsetzung
d) die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers,
e) der Ausschluss eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds
f) die Auflösung des Vereins
g) die Wahl von 2 Kassenprüfern.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der
geschäftsführende Vorstand, binnen einer Ladungsfrist von 14 Tagen, eine zweite Versammlung
mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das
Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder
wenn 25% der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer
alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat. Die Frist zur Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.
(5) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 10 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder stimmen durch ihren
gesetzlichen Vertreter ab.
(7) Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(8) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von
⅔
, für die
Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung eine
Mehrheit von ¾ erforderlich.
(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese ist allen Mitgliedern zur
Verfügung zu stellen.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende, bei ihrer/seiner
Verhinderung, die/der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein von der der/dem 1.
Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
(2) Die Wahl der/des 1. Vorsitzenden erfolgt schriftlich und geheim. Die anders
Gesamtvorstandsmitglieder und die Kassenprüfer können durch Akklamation gewählt werden.
Wird geheime Wahl gewünscht, von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder, so muss schriftlich und geheim abgestimmt werden. Eine Vertretung in der
Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder Abstimmung über Beschlüsse ist bei
Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals
Stimmengleichheit, so wird ein 3./4. usw. Wahlgang erforderlich.
(4) Die Vorstandsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
(5) Sie haben sich bei der Abstimmung über die Beschlussfassung ihrer Entlastung der Stimme zu
enthalten.
(6) Die Wahl eines nicht anwesenden Mitglieds ist nur dann zulässig, wenn die schriftliche
Einverständniserklärung unter Angabe des Vorstandspostens vorliegt.
§ 14 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung des Vereins zu
prüfen.
(2) Dem Verein müssen für diese Aufgabe 2 Kassenprüfer und 1 Vertreter zur Verfügung stehen.
(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder Funktionsträger sein.
(4) Bei der Wahl der Kassenprüfer muss ein Turnus eingehalten werden, bei dem jährlich ein
Kassenprüfer auf 2 Jahre gewählt wird. Der Dienstälteste scheidet nach 2 Jahren aus. Wiederwahl
ist zulässig.
(5) Die Prüfung der Kassen- und Buchführung hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen.
(6) Über die durchgeführten Kassen- und Buchprüfungen sind Berichte zu erstellen, denen zu
Folge dem Kassenwart und dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung Entlastung erteilt
werden kann.
§ 15 Ordnung
(1) Diese Satzung wird durch folgende Ordnungen ergänzt:
a) Grundsatzbeschlüsse
Die Grundsatzbeschlüsse werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Bei Widersprüchen zwischen dieser Satzung und den in Absatz 1 genannten Ordnungen gilt
der Inhalt dieser Satzung.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
die zu diesem Zweck einberufen wird.
(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, beim Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Deutsche Multiple
Sklerose Gesellschaft Bundesverband e.V., der das Vermögen unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.Juli 2011 angenommen und tritt mit
der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.