Satzung Tabletop-Stade

Die Satzung

Satzung Tabletop-Stade

„Tabletop-Stade e.V. / 2W6 zum Sieg“

Stand 24.07.2011

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Tabletop-Stade“.

Nach der Eintragung im Vereinsregister wird

der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.

(2) Sitz des Vereins ist Horneburg.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellbau- und Tabletophobbys.

(2) Der Satzungszweck wird durch gemeinschaftliches Modellbauen und Nutzen von

Modellbauanlagen verwirklicht.

(3) Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein und seine Mitglieder

lehnen Rassismus und Extremismus jeglicher Art ab und sehen sich als Teil einer demokratischen

Gesellschaft.

§ 2.1 Folgende Ziele sollen wie folgt verwirklicht werden:

(1) Die Bekanntmachung und Förderung von Tabletop & Modellbau, speziell im Raum Stade /

Niedersachsen durch unter anderem das Ausrichten und Durchführen sowie Besuchen von

Tabletopturnieren und das Ausrichten und Durchführen sowie Besuchen von Veranstaltungen

zum Thema Tabletop & Modellbau.

(2) Das Ausrichten und Durchführen von Tabletopspielen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(2) Fördermitglieder

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern

(1) Ordentliche Mitglieder

zu (1) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder.

zu (2) Fördermitglieder sind Mitglieder, die das Hobby nicht aktiv ausüben, unterstützen aber

Inhalt und Anliegen des Vereins

§ 5 Begründung der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das 10. Lebensjahr

vollendet haben.

(2) Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die das 18.

Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der

gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des geschäftsführenden

Vorstandes.

(5) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(6) Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch

zur nächsten Mitgliedschaftsversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme

oder Nichtaufnahme entscheidet.

§ 6 Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen nur zum Ende eines Quartals zulässig.

(3) Durch Tod des Mitglieds endet die Mitgliedschaft automatisch. Ansprüche des Vereins

bezüglich Mitgliedergebühren entfallen mit dem Datum des Todes.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

(1) Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.

(2) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied

vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder

wiederholt verstößt.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(4) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen

Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor

dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.

(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels

Einschreiben bekannt zu machen.

(6) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste

Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab

Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat

aufschiebende Wirkung.

(7) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die

Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied erkennt durch schriftliche Bestätigung den Empfang der Satzungen und der

Grundsatzbeschlüsse an und verpflichtet sich, den Beschlüssen der Generalversammlungen und

des Gesamtvorstandes, Folge zu leisten.

(2) Alle Mitglieder sind über die Angelegenheiten des Vereins zur Verschwiegenheit nach außen

hin verpflichtet, Stillschweigen zu bewahren.

Sie sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum

schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

(3) Im Beitragsrückstand befindliche Mitglieder verlieren für den Zeitraum des

Beitragsrückstandes bei Wahlen und zur Beschlussfassung während einer Versammlung ihr

Stimmrecht.

(4) Alle Mitglieder haben das Recht, dem geschäftsführenden Vorstand und der

Generalversammlung Anträge zu unterbreiten.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch

keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen

Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Die Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühr wird jährlich von der

Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Die Beiträge sind am Anfang eines Monats fällig.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

(2) Der 1. Vorsitzende übernimmt die Tätigkeiten des Kassenwartes.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der

Schriftführer.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(5) Die Amtzeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie bleiben im Amt, bis

satzungsgemäß ein neuer Vorstand gewählt wird.

(6) Die Verwendung von Vereinsgeldern durch den Vorstand richtet sich nach den

Grundsatzbeschlüssen.

(7) Jedes Vorstandsmitglieder ist alleine vertretungsberechtigt.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist einmal jährlich im laufenden

Geschäftsjahr vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen elektronisch oder schriftlich unter

Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt gegenüber den

Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) Satzungsänderungen,

b) die Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,

c) die Beitragsfestsetzung

d) die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers,

e) der Ausschluss eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds

f) die Auflösung des Vereins

g) die Wahl von 2 Kassenprüfern.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller

stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der

geschäftsführende Vorstand, binnen einer Ladungsfrist von 14 Tagen, eine zweite Versammlung

mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das

Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder

wenn 25% der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer

alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat. Die Frist zur Einberufung

einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.

(5) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 10 Tage vor der

Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder stimmen durch ihren

gesetzlichen Vertreter ab.

(7) Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und

ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(8) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von

, für die

Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung eine

Mehrheit von ¾ erforderlich.

(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom

Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese ist allen Mitgliedern zur

Verfügung zu stellen.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende, bei ihrer/seiner

Verhinderung, die/der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein von der der/dem 1.

Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(2) Die Wahl der/des 1. Vorsitzenden erfolgt schriftlich und geheim. Die anders

Gesamtvorstandsmitglieder und die Kassenprüfer können durch Akklamation gewählt werden.

Wird geheime Wahl gewünscht, von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder, so muss schriftlich und geheim abgestimmt werden. Eine Vertretung in der

Stimmabgabe ist unzulässig.

(3) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder Abstimmung über Beschlüsse ist bei

Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals

Stimmengleichheit, so wird ein 3./4. usw. Wahlgang erforderlich.

(4) Die Vorstandsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.

(5) Sie haben sich bei der Abstimmung über die Beschlussfassung ihrer Entlastung der Stimme zu

enthalten.

(6) Die Wahl eines nicht anwesenden Mitglieds ist nur dann zulässig, wenn die schriftliche

Einverständniserklärung unter Angabe des Vorstandspostens vorliegt.

§ 14 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung des Vereins zu

prüfen.

(2) Dem Verein müssen für diese Aufgabe 2 Kassenprüfer und 1 Vertreter zur Verfügung stehen.

(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder Funktionsträger sein.

(4) Bei der Wahl der Kassenprüfer muss ein Turnus eingehalten werden, bei dem jährlich ein

Kassenprüfer auf 2 Jahre gewählt wird. Der Dienstälteste scheidet nach 2 Jahren aus. Wiederwahl

ist zulässig.

(5) Die Prüfung der Kassen- und Buchführung hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen.

(6) Über die durchgeführten Kassen- und Buchprüfungen sind Berichte zu erstellen, denen zu

Folge dem Kassenwart und dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung Entlastung erteilt

werden kann.

§ 15 Ordnung

(1) Diese Satzung wird durch folgende Ordnungen ergänzt:

a) Grundsatzbeschlüsse

Die Grundsatzbeschlüsse werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Bei Widersprüchen zwischen dieser Satzung und den in Absatz 1 genannten Ordnungen gilt

der Inhalt dieser Satzung.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,

die zu diesem Zweck einberufen wird.

(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, beim Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei

Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Deutsche Multiple

Sklerose Gesellschaft Bundesverband e.V., der das Vermögen unmittelbar

und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.Juli 2011 angenommen und tritt mit

der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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